Satzung des 1. Ruderclub Altmühltal e. V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „ 1. Ruderclub Altmühltal e.V.“, im Sprachgebrauch 1.RCA.
(2) Er hat den Sitz in Dietfurt an der Altmühl.
(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung
und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die
Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist eine planmäßige und der Allgemeinheit dienende Pflege des Rudersports,
ergänzender Sportarten und der Jugendpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch Einrichtungen von
Sportanlagen und der Bereitstellung von Sportgeräten.
(3) Zur Förderung des Sportziels kann der Verein kooperatives Mitglied von sportlichen Fach- und
Dachorganisationen werden.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person werden ohne Ansehen von Geschlecht, Beruf,
Konfession oder Staatsangehörigkeit.
(2) Die Mitglieder werden eingeteilt in
a) ordentliche (aktive) Mitglieder
b) unterstützende (passive) Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
Zu a) ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und nicht zu
den Mitgliedern b, c, und d gehören.
Zu b) unterstützende Mitglieder sind Mitglieder, die im Verein nicht aktiv Sport betreiben.
Zu c) jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Zu d) Ehrenmitglieder können von der Mitgliedsversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen
der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Es können nur solche Personen zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich durch besondere Verdienste um den Verein und die
Allgemeinheit erworben haben oder 50 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins sind.
(3) Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Anträge NichtVolljähriger müssen von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(5) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss oder durch Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand nach §26 BGB. Bei
Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der
Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens sechs Wochen
vorher schriftlich erklärt werden.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied seiner
Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz vorheriger Mahnung
unter Fristsetzung nicht nachkommt.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt wegen Schädigung des Ansehens des Vereins und bei
Handlungen oder Unterlassungen, die den Zwecken des Vereins entgegenstehen.
(5) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, der dies mit einfacher Stimmmehrheit beschließt. Der
Ausschluss darf nur nach ausreichendem, rechtlichem Gehör erfolgen. Der Beschluss über den
Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb von vier Wochen mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist
binnen einer Frist von vier Wochen Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist der nächsten Mitgliederversammlung
vorzulegen und in der Tagesordnung ausdrücklich aufzuführen.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Ausgeschiedenen an den Verein,
auch das Recht zum Tragen des Clubabzeichens. Der Ausgeschiedene hat unverzüglich in seiner
Obhut befindliche, dem Verein gehörende Gegenstände, z.B. Schlüssel, zurückzugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge
an den Verein bleiben bestehen.

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, unter Berücksichtigung besonderer Ordnungen die Einrichtungen
des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie die
Mitgliederversammlung zu besuchen.
(2) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
(3) Alle Mitglieder können in den Organen des Vereins mitwirken und sind berechtigt, in den
Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen.
(2) Die Ruderordnung, die Trainingsordnung, die Jugendordnung sowie die Hausordnung sind für die
Mitglieder ebenso bindend wie die Satzung.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes oder von diesen beauftragten
Personen Folge zu leisten.
(4) Mitglieder, die mutwillig oder fahrlässig Vereinsmaterial beschädigen, können vom Verein zum
Schadenersatz herangezogen werden.
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(5) Mitglieder haben die sportliche Kameradschaft und die gesellschaftlichen Umgangsformen zu
wahren.
(6) Mitglieder haben Beiträge rechtzeitig zu bezahlen.

§ 7 Beiträge und Mittel

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Darüber hinaus können Sonderbeiträge oder Umlagen nur unter Beschluss einer 2/3 Mehrheit der
gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhoben werden.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit. Unterstützende Mitglieder sind von der
Aufnahmegebühr befreit.
(3) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich als SEPA-Basis-Lastschrift
zum 31.1. eingezogen. Fällt dieser Tag nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug
unmittelbar auf den darauf folgenden Bankarbeitstag.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, einem Mitglied aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht
auf einen Notstand, Beiträge zu stunden oder nachträglich ganz oder teilweise zu erlassen.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
(6) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
a. Die Mitgliederversammlung und
b. Der Vorstand.
(2) Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet
hat, besitzt das passive Wahlrecht.
(3) Der Inhaber eines Amtes ist verpflichtet, seine Aufgaben gewissenhaft und zum Wohle des
Vereins zu erfüllen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, welche nicht zu
den Befugnissen des Vorstandes gehören.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich (auch per e-mail oder Fax) einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung
soll alljährlich im ersten Vierteljahr stattfinden.
(3) Zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung gehören u.a.
– Anträge
– Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes
– Berichte der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
– Beschluss über einen Haushaltsvorschlag
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Anfragen und Mitteilungen
(4) Anträge von Mitgliedern sind mindestens 7 Tage vorher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen dem Vorstand bis 31.12. vorgelegt werden.
(5) Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung kann durch Dringlichkeitsanträge zu Beginn der
Versammlung erweitert werden. Über die Annahme der Anträge entscheidet die
Mitgliederversammlung.
(6) Außerordentliche Versammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf ein. Er ist dazu verpflichtet,
wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach
Eingang eines solches Antrages einberufen werden.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst.
Bei Wahlen ist derjenige unter mehreren Bewerbern gewählt, der die meisten gültigen Stimmen
auf sich vereint.
(8) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. In besonderen Fällen kann die
Mitgliederversammlung beschließen, dass eine geheime Abstimmung durch Stimmzettel zu
erfolgen hat.
(9) Mitglieder, die bei der Jahreshauptversammlung nicht anwesend sind, können nur dann gewählt
werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.
(10) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift von einem Vereinsschriftführer zu fertigen und
von diesem und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie ist aufzubewahren.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem der 3. Vorsitzenden,
d) dem /der Rechner/in,
e) dem/der Schriftführer/in,
f) dem/der Jugendwart/in.
(2) Der Vorstand wird in dieser Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied des Vereins werden, das Stimm- und Wahlrecht besitzt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Intern kommen die
Entscheidungen des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(5) Wichtige Fragen müssen dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorgelegt werden. Der Vorstand entscheidet über die Vorlage an die Mitgliederversammlung nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei
Jahren mit Mehrheit der gültigen Stimmen der Mitglieder gewählt und bleiben bis zur
ordnungsmäßigen Neuwahl im Amt.
(7) Die Amtszeit endet vorzeitig durch Rücktritt oder Abberufung.
(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus einem Amt kann sich der
verbleibende Vorstand aus den Reihen der Mitglieder bis zum Ende der Amtsperiode durch
Zuwahl ergänzen. Zu dieser Vorstandsergänzungswahlsitzung ist schriftlich mit Tagesordnung und
einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen einzuladen.
(9) Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und führt in
denselben den Vorsitz.
(10) Der Rechner verwaltet das Vereinsvermögen und hat über Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemäß Buch zu führen. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung alljährlich einen
Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung
in Empfang. Zahlungsanweisungen bedürfen seiner Unterschrift. Er darf Zahlungen nur in seinem
Einvernehmen mit einem weiteren Vorstandsmitglied leisten. Zu regelmäßigen Zahlungen im
ordentlichen Geschäftsverkehr kann ihm ein Vorsitzender eine generelle Ermächtigung erteilen.
(11) Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins und ist Protokollführer.
(12) Dem Jugendwart obliegt die erzieherische und sportliche Betreuung der Jugend.

§ 11 Kassenprüfung

Vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes ist eine Kassenprüfung durch zwei von
einer vorhergehenden Mitgliederversammlung zu bestellende Kassenprüfer vorzunehmen, die der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten haben.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Änderungen der Satzung können nur durch eine Mitgliederversammlung und mit 2/3 Mehrheit
der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der wesentliche Inhalt des Antrages muss den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben
werden.

§ 13 Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung ist über die Auflösung des Vereins nur beschlussfähig, wenn mindestens
2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten
Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 3/4
der abgegebenen Stimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Dietfurt, die dieses unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung
der Geschäfte zwei Liquidatoren.

§ 14 Rechtswirksamkeit

Diese Satzung tritt mit Ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ist jedem
Mitglied mit seiner Aufnahme in den Verein bekannt zu geben.

Dietfurt, 31. Januar 2014